Beschluss: Abstimmungsergebnis:

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Anwesend: 7

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Grundstück hat eine Fläche von nur 307 qm und hat einen sehr spitzwinkeligen Zuschnitt. An der südöstlichen Grundstücksgrenze läuft der Freidlinger Mühlbachgraben. Der Höhenunterschied vom Straßenniveau bis zum Mühlbachgraben beträgt ca. 3,0 m. Die vorgesehene Auffüllung in dieser Höhe würde eine Stützmauer in etwa der gleichen Höhe erfordern, hiermit würde das Ortsbild erheblich beeinträchtigt; die Anbindung an das Nachbargrundstück würde sich zumindest schwierig gestalten.

 

Bei dieser Grundstücksgröße und diesem –zuschnitt bereitet die Grundstücksfläche die überbaut werden soll - sowie das Maß der baulichen Nutzung erhebliche Probleme bei der Einfügung. Der Antrag auf Vorbescheid enthält ein Gebäude mit den Außmaßen 10,0 x 7,00 m. Hierbei reicht die Abstandsfläche bis Mitte Mühlbachgraben; eine Bewirtschaftung des Mühlbachgrabens ist somit nicht mehr möglich. Die einzuhaltende Abstandsfläche zum Gewässer steht noch nicht genau fest; i. d. R. besteht des Wasserwirtschaftsamt auf 5,0 m was eine Bebauung auf diesem Grundstück gänzlich unmöglich machen würde; dies soll jedoch im Laufe des Antragsverfahrens mit dem Wasserwirtschaftsamt geklärt werden. Die überbaute Grundstücksfläche würde, bei der beantragten Gebäudegrundfläche von 70 qm eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,44 bedeuten, hierin wären aber weder eine Garage noch Stellplätze berücksichtigt. Eine vergleichbare massive Bebauung ist im Ortsteil Freidling nicht zu finden; Freidling ist überwiegend mit einer Bebauung auf größeren Grundstücksflächen geprägt.

 

Die Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB können, mangels fehlender Einfügung, nicht eingehalten werden. Die vorgesehene Bebauung mit einem Wohnhaus ist nicht zulässig.

Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zu o. g. Bauvorhaben wird nicht hergestellt.